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Fassungsvergleich zu Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 672/1990 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Zweck der Gewährung von Vorrechten und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten der Dienststelle oder den Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte amtliche Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.
(2) Die Organisation hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, würde sie nach ihrer Ansicht verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.