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Fassungsvergleich zu Haager Prozeßübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Prozeßübereinkommen (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 27.04.1909 – 30.07.2009 · idF RGBl. Nr. 60/1909 Art. 20↗RIS↗
IV. Armenrecht.
Artikel 20.
Die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates werden in jedem anderen Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze, gleich den Angehörigen dieses letzteren Staates, zum Armenrechte zugelassen.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Fremdenrecht