Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20aufgehoben
IV. Armenrecht.
Artikel 20.
Die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates werden in jedem anderen Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze, gleich den Angehörigen dieses letzteren Staates, zum Armenrechte zugelassen.
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