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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds so bald wie möglich veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.