Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis oder durch ein Protokoll nachgewiesen; das über den Zustellvorgang errichtete Schriftstück muß die Unterschrift des Übernehmers und des Zustellers sowie das Datum der Zustellung enthalten.