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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 12.01.1971 · idF BGBl. Nr. 2/1971 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts verlangte Armenrechtszeugnis ist von den zuständigen Behörden des vertragschließenden Staates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.