Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
Artikel 20
Prüfung des Zeugnisses
Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte nachzuprüfen.