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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Prüfung des Zeugnisses
Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte nachzuprüfen.