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Fassungsvergleich zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.