Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.