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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 10.12.1977 · idF BGBl. Nr. 43/1978 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.