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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern 1
Art. 20neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 314/1980 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne daß seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.
(2) Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, daß das Verfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit abläuft.
(3) Der Annehmende und das Kind sind zu berechtigen, Auszüge aus den Personenstandsbüchern zu erhalten, deren Inhalt die Tatsache, den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt.
(4) Die Personenstandsbücher sind so zu halten, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, daß Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, daß jemand angenommen worden ist, oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind.