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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 20↗RIS↗
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Der vorliegende Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die in diesem Vertrag geregelte Fragen betreffen.