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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.
(2) Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtet schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977, in zweifacher Ausfertigung, in französischer Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche und in die arabische Sprache angeschlossen.