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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Polen) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 146/1980 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung einer Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle Umstände, insbesondere die Schwere der Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, deren Auslieferung begehrt wird, die Möglichkeit einer Weiterlieferung und seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem dritten Staat.
(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung und wird dem Ersuchen des dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.