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Norm
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Fassungen
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
BGBl
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Judikatur
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF
BGBl. Nr. 249/1980
Art. 20↗
RIS↗
Artikel 20
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.