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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Fassungen
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
BGBl
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Judikatur
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Art. 20 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
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Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF
BGBl. Nr. 250/1980
Art. 20↗
RIS↗
ARTIKEL 20
Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.