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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Slowenien) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 20↗RIS↗
Ergänzung der Unterlagen
Artikel 20
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.