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Fassungsvergleich zu Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren 1
Art. 20neu
in Kraft ab 26.04.1984 · idF BGBl. Nr. 104/1984 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind,
i) die Unterzeichnungen nach Artikel 18;
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 Absatz 2;
iii) die Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und die Mitteilungen der Zurücknahme nach Artikel 9 Absatz 2 oder 3;
iv) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1;
v) die Mitteilungen nach den Artikeln 7 und 8 und die Beschlüsse nach Artikel 8;
vi) die Annahme von Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3;
vii) jede Änderung der Ausführungsordnung;
viii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung;
ix) die nach Artikel 17 eingegangenen Kündigungen.
Schlagworte
PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973