Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 01.10.1985 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 382/1985 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person unbeschadet des Art. 19 nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung zulassen würde. In Zweifelsfällen wird der ersuchende Staat eine Stellungnahme des ersuchten Staates einholen.