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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 01.10.1985 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 381/1985 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat vom Veranlaßten und vom Ergebnis des Verfahrens in Kenntnis. Ist in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so wird diese in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.