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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 512/1988 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.
Anmerkung
Zu den weiteren Ablehnungsgründen siehe Art. 13.
Schlagworte
Versagungsgrund, ordre public, Vorbehaltsklausel