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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 20↗RIS↗
Mitteilungen
Artikel 20
(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer Amnestie oder einer Aufhebung oder Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, deren Vollstreckung übernommen wurde.
(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat insbesondere von der Beendigung der Vollziehung.