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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 571/1992 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am letzten Tag einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens dieser Notifikation, wirksam.
Geschehen zu Ankara, am 23. Mai 1989, in zweifacher Urschrift in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.