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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 54/1992 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Befindet sich der Verurteilte auf dem Gebiet des Urteilsstaates, so wird er dem Vollstreckungsstaat an einem Grenzübergang der Vertragsstaaten übergeben. Die Vertragsstaaten stellen das Einvernehmen über Ort, Zeit und Art der Übergabe her.
(2) Der Urteilsstaat kann die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen.