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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1
Art. 20neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL 20
Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen
Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.