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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 26.02.1962 – 26.03.2008 · idF BGBl. Nr. 126/1962 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Sendestaat vorbehalten.