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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 52/1976 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.