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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 20.03.1978 · idF BGBl. Nr. 112/1978 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festzusetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.