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Fassungsvergleich zu Afrikanischer Entwicklungsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanischer Entwicklungsfonds 1
Art. 20neu
in Kraft ab 30.12.1981 · idF BGBl. Nr. 37/1982 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Sonstige Geschäftstätigkeit
Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehenen Befugnissen besitzt der Fonds das Recht, alle sonstigen mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten auszuüben, die zur Förderung seiner Ziele notwendig oder wünschenswert und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.