Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UStG 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) (UStG 1994) 1
Art. 20geändertAbs 1
in Kraft 06.01.1995 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 21/1995 · danach: BGBl. I Nr. 180/2004 Art. 20↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 Art. 20↗RIS↗
Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
Art. 20.
(1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).