Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.
2. Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.
3. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses als verbindlich anzunehmen.