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Fassungsvergleich zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1
Art. 20neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 20↗RIS↗
Kapitel IV
Lebensführung
Artikel 20
Bewirtschaftung
Wo ein Bewirtschaftungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Flüchtlinge wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.