Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
Kapitel IV
Lebensführung
Artikel 20
Bewirtschaftung
Wo ein Bewirtschaftungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Flüchtlinge wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.