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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 14.01.1965 · idF BGBl. Nr. 10/1965 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.