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Fassungsvergleich zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft. Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags bestehende Ersuchen sind nach den Bestimmungen dieses Vertrags durchzuführen.
Geschehen zu Bonn, am 31. Mai 1988 in zwei Urschriften.