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Fassungsvergleich zu Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 165/1997 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt werden.