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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien) (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 15.07.1923 – 13.09.2019 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
(1) Frei von jedem Zoll und jeder Stempelgebühr auf den Zollausweisen bei der Ein- und Ausfuhr sind folgende aus dem Grenzbezirk eines der beiden Staaten stammende und zum Verbrauch im Grenzbezirk des anderen Staates bestimmte Erzeugnisse:
a) frisches Fleisch in einer Menge von nicht über 4 Kilogramm;
b) Mehl aus Getreide oder aus Hülsenfrüchten in einer Menge von nicht über 5 Kilogramm;
c) gewöhnliches Brot in einer Menge von nicht über 3 Kilogramm;
d) Käse und frische Butter in einer Menge von nicht über 2 Kilogramm;
e) frische Milch.
(2) Ausgeschlossen von der Zollfreiheit sind die angeführten Produkte in welcher Menge immer, wenn sie im Postverkehr eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.
Schlagworte
Einfuhr