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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in den Gebieten des anderen die gleichen Rechte wie die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles hinsichtlich Patenten für Erfindungen, Warenzeichen und Muster haben.