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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie 1
Art. 20neu
in Kraft ab 30.10.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1960 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Jede Vertragsregierung kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten; der Rücktritt beendet jedoch nicht die Kontrolle der vorher von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien.