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Fassungsvergleich zu Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation 1
Art. 20neu
in Kraft ab 22.12.1975 · idF BGBl. Nr. 343/1976 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen, faßt der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmäßigen und fachlichen Beschlüsse; er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.