Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20aufgehoben
Artikel 20
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
1. Der Rat ernennt Rechnungsprüfer für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.
2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahres, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.