Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20aufgehoben
Artikel 20
Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees
1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 18 erhalten hat; es darf seine Stimmen nicht teilen.
2. Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Mehrheit, derer er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluß des Exekutivkomitees anzurufen.