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Fassungsvergleich zu Internationales Zuckerübereinkommen 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Zuckerübereinkommen 1987 (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 21.12.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 131/1989 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees
1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 18 erhalten hat; es darf seine Stimmen nicht teilen.
2. Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Mehrheit, derer er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluß des Exekutivkomitees anzurufen.