Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
Artikel 20
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder direkt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.