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Fassungsvergleich zu Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte 1
Art. 20neu
in Kraft ab 16.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 82/1998 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.