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Fassungsvergleich zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1
Art. 20neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach den Bestimmungen des Artikels 102 der Charter der Vereinten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.