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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit 1
Art. 20neu
in Kraft ab 07.06.1961 · idF BGBl. Nr. 86/1961 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs- oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.
Schlagworte
Zwangsarbeit