Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
TEIL IV. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Artikel 20
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen an Hinterbliebene nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.