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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Kanada)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Kanada) (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 01.11.1987 – 30.06.2023 · idF BGBl. Nr. 451/1987 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr