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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Durchführung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Durchführung) (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 01.03.1991 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 34/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Schulbestätigung
(1) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen. Diese Bestätigung ist von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit gegenzuzeichnen.
(2) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der tunesischen Familienbeihilfe neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen, sofern eine Schulausbildung Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist. Diese Bestätigung ist von den österreichischen Finanzämtern gegenzuzeichnen.