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Fassungsvergleich zu Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich 1
Art. 20neu
in Kraft ab 24.07.1947 · idF BGBl. Nr. 220/1947 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
Um den an den Instituten angestellten Professoren die Erfüllung ihrer Aufgabe unter den günstigsten Bedingungen zu ermöglichen, verpflichten sich die beiden Regierungen, ihnen die Durchführung ihrer Sendung, besonders was die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft, zu erleichtern.