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Fassungsvergleich zu Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung 1
Art. 20neu
in Kraft ab 10.11.1959 · idF BGBl. Nr. 41/1960 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL XX
Registrierung
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur legt dieses Abkommen nach seinem Inkrafttreten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen vor.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird, deren Generaldirektor allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschung teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift zustellt.