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Fassungsvergleich zu Internationales Institut für Kältetechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Institut für Kältetechnik 1
Art. 20neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 20↗RIS↗
Leitung.
ARTIKEL XX.
Der Direktor.
1. Das Institut steht unter der Führung eines Direktors, dem beamtete Funktionäre und Hilfspersonal zur Seite stehen.
2. Der Direktor wird in geheimer Wahl vom Exekutivkomitee gewählt. Seine Pflichten und Befugnisse sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.
3. Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung, des Exekutivkomitees, des Leitungsausschusses und des Technischen Rates.