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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll 1
Art. 20neu
in Kraft ab 25.06.1964 · idF BGBl. Nr. 58/1964 Art. 20↗RIS↗
KAPITEL VII
DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION
ARTIKEL 20
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Das Verfahren zur Anwendung dieser Konvention wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen Bestandteil dieser Konvention bilden.